Sociala avgifter för bemanningsföretagsanställda i Tyskland
"Zahlreichen Zeitarbeitsfirmen droht die Pleite, weil sie für schätzungsweise 280.000 Leiharbeitnehmer Sozialbeiträge in Milliardenhöhe nachzahlen müssen. Das ist nach Ansicht von Juristen die Folge eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom Dezember, das jetzt schriftlich veröffentlicht wurde. /.../
Hintergrund des Urteils ist der sogenannte Equal-Pay-Grundsatz. Seit 2003 steht Zeitarbeitern der gleiche Lohn zu wie der Stammbelegschaft des Unternehmens, an das sie ausgeliehen werden - es sei denn, ein Tarifvertrag sieht etwas anderes vor. Diese Ausweichmöglichkeit, die der Gesetzgeber als Ausnahme vorgesehen hatte, haben viele Zeitarbeitsfirmen genutzt.
So hat die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) mit etwa 1600 verschiedenen Arbeitgebern Tarifverträge abgeschlossen, in denen deutlich niedrigere Stundenlöhne für Zeitarbeitnehmer vereinbart wurden. Angeblich hatte die Zeitarbeit nur so eine Chance, am Markt nachgefragt zu werden. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass die CGZP gar nicht tariffähig ist, unter anderem, weil ihr mangels genügend Mitgliedern die erforderliche Tarifmächtigkeit fehlt. /.../"
Daniela Kuhr, "
Vielen Zeitarbeitsfirmen droht das Aus",
Süddeutsche Zeitung 1 mars, s 6
"Auch ältere Tarifverträge christlicher Gewerkschaften für hunderttausende Leiharbeiter sind nicht gültig. Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Serviceagenturen (CGZP) war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig, urteilte das Arbeitsgericht Berlin am Montag. Als Konsequenz können viele Leiharbeitnehmer rückwirkend höheren Lohn verlangen, umgekehrt müssen Leiharbeitsfirmen mit Nachforderungen der Arbeitnehmer und auch der gesetzlichen Sozialkassen rechnen. (29 BV 13947/10) /.../
Die Gewerkschaft Verdi begrüßte die Berliner Entscheidung. Damit sei "offensichtlich, dass die Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage der in der Vergangenheit abgeschlossenen Tarifverträge abgewickelt wurden, im Nachhinein eine Gleichstellung mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers verlangen können". /.../
Hintergrund ist das sogenannte Equal-Pay-Gebot. Danach haben Leiharbeitnehmer Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft, sofern für die Leiharbeiter nicht ein eigenständiger Tarifvertrag gilt. Für Arbeitnehmer, die nach CGZP-Tarif bezahlt wurden oder werden, ist dies nun nicht mehr der Fall, weil die Tarifverträge der CGZP unwirksam sind."
afp, "
Firmen müssen Lohne nachzahlen",
tageszeitung 30 maj
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